Satzung
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
Die Freie Wählervereinigung führt als noch nicht rechtsfähiger Verein den Namen Freie Wählervereinigung StadtZukunft Hoyerswerda.
Als Kurzbezeichnung zur Verwendung nach den wahlrechtlichen Bestimmungen wird verwendet: FW StadtZukunft. Der Verein hat seinen Sitz in Hoyerswerda. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck, Aufgaben |
Der Zweck des Vereins ist, durch Teilnahme als Wählergemeinschaft mit eigenen Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen bei der politischen Willensbildung in Anlehnung an das Parteiengesetz mitzuwirken.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft |
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag.
Nicht zu den Kommunalwahlen aktiv und passiv wahlberechtigte Antragsteller können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Die Mitglieder zahlen Beiträge. Der Beitrag ist fällig zum 31. März für das gesamte Kalenderjahr. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Erfolgt keine Änderung, gilt der Beitrag für das darauffolgende Geschäftsjahr. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge auf Antrag ermäßigen. Die Mitgliedschaft wandelt sich durch Verlust der Wahlberechtigung in eine Fördermitgliedschaft um. Durch Tod, Ausschluss, Streichung oder Austritt aus dem Verein endet die Mitgliedschaft. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann zum Ende eines Monats erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung sechs Monate keinen Beitrag entrichtet hat. Der Beschluss über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben, eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei dem Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den endgültigen Ausschluss. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. |
§ 4 Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind:
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§ 5 Der Vorstand |
Der Vorstand besteht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern, wobei die Gesamtzahl ungerade bleibt :
eine Vorsitzende/ein Vorsitzender, Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/den Schatzmeister vertreten. Sie sind gemeinsam vertretungsbefugt. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß muss in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Wählergemeinschaft im Rahmen der wahlrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu wählen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. |
§ 6 Mitgliederversammlung |
Mindestens zweimal im Jahr – möglichst im ersten und dritten Quartal – soll eine Versammlung aller Vereinsmitglieder stattfinden. Die Versammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die im ersten Quartal stattfindende Versammlung ist als Jahreshauptversammlung anzusehen. Der Vorstand beschließt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Vereinsmitgliederversammlung schriftlich* eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat diese zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen/Wahllisten gelten die wahlrechtlichen Bestimmungen und Wahlrechtsvoraussetzungen des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Für Abstimmungen und Wahlen gilt:
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, kann aber auf Antrag eines Mitgliedes auch schriftlich durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Für die Stichwahl gilt die einfache Mehrheit. Änderungen der Satzung sind bezüglich des Namens und des Vereinszwecks nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder, andere Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von einer/einem in der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführerin/Protokollführers und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich – mit Angabe des Zwecks und der Gründe – bei dem Vorstand beantragt. |
§ 7 Auflösung |
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmende Organisation zur Förderung der kommunalpolitischen Willensbildung. Hoyerswerda, den 14. Januar 2004 Unterschriften der 22 anwesenden Gründungsmitglieder: *Das Wort “schriftlich” in § 6 Abs. 1 wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.2004 gestrichen. |